Diese Bedingungen werden zur Anwendung ab dem 1. Januar 2003 empfohlen
vom Bundesverband der Deutschen Industrie,
Bundesverband des Deutschen Groß- und Außenhandels,
Bundesverband Spedition und Logistik, Deutschen
Industrie- und Handelskammertag, Hauptverband des
Deutschen Einzelhandels. Diese Empfehlung ist
unverbindlich. Es bleibt den Vertragsparteien
unbenommen, vom Inhalt dieser Empfehlung abweichende
Vereinbarungen zu treffen.
| 1 |
Interessenwahrungs- und
Sorgfaltspflicht |
| |
Der Spediteur hat das
Interesse des Auftraggebers wahrzunehmen und
seine Tätigkeiten mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmannes auszuführen. |
| 2 |
Anwendungsbereich |
| 2.1 |
Die ADSp gelten für
Verkehrsverträge über alle Arten von
Tätigkeiten, gleichgültig ob sie
Speditions-, Fracht-, Lager- oder sonstige
üblicherweise zum Speditionsgewerbe
gehörende Geschäfte betreffen. Hierzu zählen
auch speditionsübliche logistische
Leistungen, wenn diese mit der Beförderung
oder Lagerung von Gütern in Zusammenhang
stehen. |
| 2.2 |
Bei speditionsvertraglichen
Tätigkeiten im Sinne der §§ 453 bis 466 HGB
schuldet der Spediteur nur den Abschluß der
zur Erbringung dieser Leistungen
erforderlichen Verträge, soweit zwingende
oder AGB-feste Rechtsvorschriften nichts
anderes bestimmen. |
| 2.3 |
Die ADSp gelten nicht für
Geschäfte, die ausschließlich zum Gegenstand
haben
- Verpackungsarbeiten,
- die Beförderung von Umzugsgut oder
dessen Lagerung,
- Kran- oder Montagearbeiten sowie
Schwer- oder Großraumtransporte mit
Ausnahme der Umschlagstätigkeit des
Spediteurs,
- die Beförderung und Lagerung von
abzuschleppenden oder zu bergenden
Gütern.
|
| 2.4 |
Die ADSp finden keine
Anwendung auf Verkehrsverträge mit
Verbrauchern.
Verbraucher ist eine natürliche Person, die
den Vertrag zu einem Zweck abschließt, der
weder ihrer gewerblichen noch ihrer
selbständigen beruflichen Tätigkeit
zugerechnet werden kann. |
| 2.5 |
Weichen Handelsbräuche oder
gesetzliche Bestimmungen von den ADSp ab, so
gehen die ADSp vor, es sei denn, daß die
gesetzlichen Bestimmungen zwingend oder
AGB-fest sind.
Bei Verkehrsverträgen über Luft-, See-,
Binnenschiffs- oder multimodale Transporte
können abweichende Vereinbarungen nach den
dafür etwa aufgestellten besonderen
Beförderungsbedingungen getroffen werden |
| 2.6 |
Der Spediteur ist zur
Vereinbarung der üblichen
Geschäftsbedingungen Dritter befugt. |
| 2.7 |
Im Verhältnis zwischen
Erst- und Zwischenspediteur gelten die ADSp
als Allgemeine Geschäftsbedingungen des
Zwischenspediteurs. |
| 3 |
Auftrag,
Übermittlungsfehler, Inhalt, besondere
Güterarten |
| 3.1 |
Aufträge, Weisungen,
Erklärungen und Mitteilungen sind formlos
gültig. Nachträgliche Änderungen sind als
solche deutlich kenntlich zu machen.
Die Beweislast für den Inhalt sowie die
richtige und vollständige Übermittlung
trägt, wer sich darauf beruft. |
| 3.2 |
Soweit für Erklärungen die
Schriftform verlangt wird, steht ihr die
Datenfernübertragung und jede sonst lesbare
Form gleich, sofern sie den Aussteller
erkennbar macht. |
| 3.3 |
Der Auftraggeber hat dem
Spediteur bei Auftragserteilung mitzuteilen,
daß Gegenstand des Verkehrsvertrages sind:
- Gefährliche Güter
- Lebende Tiere und Pflanzen
- Leicht verderbliche Güter
- Besonders wertvolle und
diebstahlsgefährdete Güter
|
| 3.4 |
Der Auftraggeber hat im
Auftrag Adressen, Zeichen, Nummern, Anzahl,
Art und Inhalt der Packstücke, Eigenschaften
des Gutes im Sinne von Ziffer 3.3, den
Warenwert für eine Versicherung des Gutes
und alle sonstigen erkennbar für die
ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags
erheblichen Umstände anzugeben. |
| 3.5 |
Bei gefährlichem Gut hat
der Auftraggeber bei Auftragserteilung dem
Spediteur schriftlich die genaue Art der
Gefahr und - soweit erforderlich - die zu
ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen.
Handelt es sich um Gefahrgut im Sinne des
Gesetzes über die Beförderung gefährlicher
Güter oder um sonstige Güter, für deren
Beförderung oder Lagerung besondere
gefahrgut-, umgangs- oder abfallrechtliche
Vorschriften bestehen, so hat der
Auftraggeber alle für die ordnungsgemäße
Durchführung des Auftrags erforderlichen
Angaben, insbesondere die Klassifizierung
nach dem einschlägigen Gefahrgutrecht,
mitzuteilen. |
| 3.6 |
Der Auftraggeber hat den
Spediteur bei besonders wertvollen oder
diebstahlsge- fährdeten Gütern (z.B. Geld,
Edelmetalle, Schmuck, Uhren, Edelsteine,
Kunstgegenstände, Antiquitäten, Scheck-,
Kreditkarten, gültige Telefonkarten oder
andere Zahlungsmittel, Wertpapiere, Valoren,
Dokumente, Spirituosen, Tabakwaren,
Unterhaltungselektronik,
Telekommunikationsgeräte, EDV-Geräte und -
Zubehör) sowie bei Gütern mit einem
tatsächlichen Wert von 50 Euro/kg und mehr
so rechtzeitig vor Übernahme durch den
Spediteur schriftlich zu informieren, daß
der Spediteur die Möglichkeit hat, über die
Annahme des Gutes zu entscheiden und
Maßnahmen für eine sichere und schadenfreie
Abwicklung des Auftrags zu treffen. |
| 3.7 |
Entspricht ein dem
Spediteur erteilter Auftrag nicht den in
Ziffern 3.3 - 3.6 genannten Bedingungen, so
steht es dem Spediteur frei,
- die Annahme des Gutes zu verweigern,
- bereits übernommenes Gut
zurückzugeben bzw. zur Abholung
bereitzuhalten
- dieses ohne Benachrichtigung des
Auftraggebers zu versenden, zu befördern
oder einzulagern und eine zusätzliche,
angemessene Vergütung zu verlangen, wenn
eine sichere und schadenfreie Ausführung
des Auftrags mit erhöhten Kosten
verbunden ist.
|
| 3.8 |
Der Spediteur ist nicht
verpflichtet, die nach Ziffern 3.3 bis 3.6
gemachten Angaben nachzuprüfen oder zu
ergänzen |
| 3.9 |
Der Spediteur ist nicht
verpflichtet, die Echtheit der
Unterschriften auf irgendwelchen das Gut
betreffenden Mitteilungen oder sonstigen
Schriftstücken oder die Befugnis der
Unterzeichner zu prüfen, es sei denn, daß an
der Echtheit oder der Befugnis begründete
Zweifel bestehen. |
| 4 |
Verpackung, Gestellung
von Ladehilfs- und Packmitteln, Verwiegung
und Untersuchung des Gutes |
| 4.1 |
Der dem Spediteur erteilte
Auftrag umfaßt mangels Vereinbarung nicht |
| 4.1.1 |
die Verpackung des Gutes, |
| 4.1.2 |
die Verwiegung,
Untersuchung, Maßnahmen zur Erhaltung oder
Besserung des Gutes und seiner Verpackung,
es sei denn, dies ist geschäftsüblich, |
| 4.1.3 |
die Gestellung und den
Tausch von Paletten oder sonstigen
Ladehilfs- und Packmitteln.
Werden diese nicht Zug-um-Zug getauscht,
erfolgt eine Abholung nur, wenn ein neuer
Auftrag erteilt wird. Dies gilt nicht, wenn
der Tausch auf Veranlassung des Spediteurs
unterbleibt. |
| |
Werden diese nicht
Zug-um-Zug getauscht, erfolgt eine Abholung
nur, wenn ein neuer Auftrag erteilt wird.
Dies gilt nicht, wenn der Tausch auf
Veranlassung des Spediteurs unterbleibt. |
| 4.2 |
Die Tätigkeiten nach Ziffer
4.1 sind gesondert zu vergüten. |
| 5 |
Zollamtliche Abwicklung |
| 5.1 |
Der Auftrag zur Versendung
nach einem Bestimmungsort im Ausland
schließt den Auftrag zur zollamtlichen
Abfertigung ein, wenn ohne sie die
Beförderung bis zum Bestimmungsort nicht
ausführbar ist. |
| 5.2 |
Für die zollamtliche
Abfertigung kann der Spediteur neben den
tatsächlich auflaufenden Kosten eine
besondere Vergütung berechnen. |
| 5.3 |
Der Auftrag, unter
Zollverschluß eingehende Sendungen
zuzuführen oder frei Haus zu liefern,
schließt die Ermächtigung für den Spediteur
ein, über die Erledigung der erforderlichen
Zollförmlichkeiten und die Auslegung der
zollamtlich festgesetzten Abgaben zu
entscheiden. |
| 6 |
Verpackungs- und
Kennzeichnungspflichten des Auftraggebers |
| 6.1 |
Die Packstücke sind vom
Auftraggeber deutlich und haltbar mit den
für ihre auftragsgemäße Behandlung
erforderlichen Kennzeichen zu versehen, wie
Adressen, Zeichen, Nummern, Symbolen für
Handhabung und Eigenschaften; alte
Kennzeichen müssen entfernt oder unkenntlich
gemacht sein. |
| 6.2 |
Darüber hinaus ist der
Auftraggeber verpflichtet, |
| 6.2.1 |
zu e i n e r Sendung
gehörende Packstücke als zusammengehörig
leicht erkennbar zu kennzeichnen; |
| 6.2.2 |
Packstücke so herzurichten,
daß ein Zugriff auf den Inhalt ohne
Hinterlassen äußerlich sichtbarer Spuren
nicht möglich ist (Klebeband, Umreifungen
oder ähnliches sind nur ausreichend, wenn
sie individuell gestaltet oder sonst schwer
nachahmbar sind; eine Umwickelung mit Folie
nur, wenn diese verschweißt ist); |
| 6.2.3 |
bei einer im
Spediteursammelgutverkehr abzufertigenden
Sendung, die aus mehreren Stücken oder
Einheiten mit einem Gurtmaß (größter Umfang
zuzüglich längste Kante) von weniger als 1 m
besteht, diese zu größeren Packstücken
zusammenzufassen; |
| 6.2.4 |
bei einer im Hängeversand
abzufertigenden Sendung, die aus mehreren
Stücken besteht, diese zu Griffeinheiten in
geschlossenen Hüllen zusammenzufassen; |
| 6.2.5 |
auf Packstücken von
mindestens 1 000 kg Rohgewicht die durch das
Gesetz über die Gewichtsbezeichnung an
schweren auf Schiffen beförderten
Frachtstücken vorgeschriebene
Gewichtsbezeichnung anzubringen. |
| 6.3 |
Packstücke sind
Einzelstücke oder vom Auftraggeber zur
Abwicklung des Auftrags gebildete Einheiten,
z.B. Kisten, Gitterboxen, Paletten,
Griffeinheiten, geschlossene Ladegefäße, wie
gedeckt gebaute oder mit Planen versehene
Waggons, Auflieger oder Wechselbrücken,
Container, Iglus. |
| 6.4 |
Entsprechen die Packstücke
nicht den in Ziffern 6.1 und 6.2 genannten
Bedingungen, findet Ziffer 3.7 entsprechende
Anwendung. |
| 7 |
Kontrollpflichten des
Spediteurs |
| 7.1 |
Der Spediteur ist
verpflichtet, an Schnittstellen |
| 7.1.1 |
die Packstücke auf
Vollzähligkeit und Identität sowie äußerlich
erkennbare Schäden und Unversehrtheit von
Plomben und Verschlüssen zu überprüfen und |
| 7.1.2 |
Unregelmäßigkeiten zu
dokumentieren (z.B. in den Begleitpapieren
oder durch besondere Benachrichtigung). |
| 7.2 |
Schnittstelle ist jeder
Übergang der Packstücke von einer
Rechtsperson auf eine andere sowie die
Ablieferung am Ende jeder
Beförderungsstrecke. |
| 8 |
Quittung |
| 8.1 |
Auf Verlangen des
Auftraggebers erteilt der Spediteur eine
Empfangsbescheinigung.
In der Empfangsbescheinigung bestätigt der
Spediteur nur die Anzahl und Art der
Packstücke, nicht jedoch deren Inhalt, Wert
oder Gewicht. Bei Massengütern,
Wagenladungen und dergleichen enthält die
Empfangsbescheinigung im Zweifel keine
Bestätigung des Rohgewichts oder der anders
angegebenen Menge des Gutes. |
| 8.2 |
Als Ablieferungsnachweis
hat der Spediteur vom Empfänger eine
Empfangsbescheinigung über die im Auftrag
oder in sonstigen Begleitpapieren genannten
Packstücke zu verlangen. Weigert sich der
Empfänger, die Empfangsbescheinigung zu
erteilen, so hat der Spediteur Weisung
einzuholen. Ist das Gut beim Empfänger
bereits ausgeladen, so ist der Spediteur
berechtigt, es wieder an sich zu nehmen. |
| 9 |
Weisungen |
| 9.1 |
Eine über das Gut erteilte
Weisung bleibt für den Spediteur bis zu
einem Widerruf des Auftraggebers maßgebend. |
| 9.2 |
Mangels ausreichender oder
ausführbarer Weisung darf der Spediteur nach
seinem pflichtgemäßen Ermessen handeln. |
| 9.3 |
Ein Auftrag, das Gut zur
Verfügung eines Dritten zu halten, kann
nicht mehr widerrufen werden, sobald die
Verfügung des Dritten beim Spediteur
eingegangen ist. |
| 10 |
Frachtüberweisung,
Nachnahme |
| 10.1 |
Die Mitteilung des
Auftraggebers, der Auftrag sei unfrei
abzufertigen oder der Auftrag sei für
Rechnung des Empfängers oder eines Dritten
auszuführen, berührt nicht die Verpflichtung
des Auftraggebers gegenüber dem Spediteur,
die Vergütung sowie die sonstigen
Aufwendungen zu tragen. |
| 10.2 |
DDie Mitteilung nach Ziffer
10.1 enthält keine Nachnahmeweisung. |
| 11 |
Fristen |
| 11.1 |
Mangels Vereinbarung werden
Verlade- und Lieferfristen nicht
gewährleistet, ebensowenig eine bestimmte
Reihenfolge in der Abfertigung von Gütern
gleicher Beförderungsart. |
| 11.2 |
Unberührt bleibt die
gesetzliche Haftung des Spediteurs für eine
Überschreitung der Lieferfrist. |
| 12 |
Hindernisse |
| 12.1 |
Leistungshindernisse, die
nicht dem Risikobereich des Spediteurs
zuzurechnen sind, befreien ihn für die Zeit
ihrer Dauer von den Verpflichtungen, deren
Erfüllung unmöglich geworden ist.
Im Falle der Befreiung nach Satz 1 sind der
Spediteur und der Auftraggeber berechtigt,
vom Vertrage zurückzutreten, auch wenn der
Auftrag schon teilweise ausgeführt worden
ist.
Tritt der Spediteur oder Auftraggeber
zurück, so sind dem Spediteur die Kosten zu
erstatten, die er für erforderlich halten
durfte oder die für den Auftraggeber von
Interesse sind. |
| 12.2 |
Der Spediteur hat nur im
Rahmen seiner Sorgfaltspflicht zu prüfen und
den Auftraggeber darauf hinzuweisen, ob
gesetzliche oder behördliche Hindernisse für
die Versendung (z.B. Ein- und
Ausfuhrbeschränkungen) vorliegen. Soweit der
Spediteur jedoch durch öffentliche
Bekanntmachungen oder in den
Vertragsverhandlungen den Eindruck erweckt
hat, über besondere Kenntnisse für bestimmte
Arten von Geschäften zu verfügen, hat er
vorstehende Prüfungs- und Hinweispflichten
entsprechend zu erfüllen. |
| 12.3 |
Vom Spediteur nicht zu
vertretende öffentlich-rechtliche Akte
berühren die Rechte des Spediteurs gegenüber
dem Auftraggeber nicht; der Auftraggeber
haftet dem Spediteur für alle aus solchen
Ereignissen entstehenden Folgen. Etwaige
Ansprüche des Spediteurs gegenüber dem Staat
oder einem sonstigen Dritten werden
hierdurch nicht berührt. |
| 13 |
Ablieferung |
| |
Die Ablieferung erfolgt mit
befreiender Wirkung an jede im Geschäft oder
Haushalt des Empfängers anwesende Person, es
sei denn, es bestehen begründete Zweifel an
deren Empfangsberechtigung. |
| 14 |
Auskunfts- und
Herausgabepflicht des Spediteurs |
| 14.1 |
Der Spediteur ist
verpflichtet, dem Auftraggeber die
erforderlichen Nachrichten zu geben, auf
Verlangen über den Stand des Geschäftes
Auskunft zu geben und nach dessen Ausführung
Rechenschaft abzulegen; zur Offenlegung der
Kosten ist er jedoch nur verpflichtet, wenn
er für Rechnung des Auftraggebers tätig
wird. |
| 14.2 |
Der Spediteur ist
verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er
zur Ausführung des Geschäfts erhält und was
er aus der Geschäftsführung erlangt,
herauszugeben. |
| 15 |
Lagerung |
| 15.1 |
Die Lagerung erfolgt nach
Wahl des Spediteurs in dessen eigenen oder
fremden Lagerräumen. Lagert der Spediteur
bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er
dessen Namen und den Lagerort dem
Auftraggeber unverzüglich schriftlich
bekanntzugeben oder, falls ein Lagerschein
ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken. |
| 15.2 |
Dem Auftraggeber steht es
frei, die Lagerräume zu besichtigen oder
besichtigen zu lassen. Einwände oder
Beanstandungen gegen die Unterbringung des
Gutes oder gegen die Wahl des Lagerraumes
muß er unverzüglich vorbringen. Macht er von
dem Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, so
begibt er sich aller Einwände gegen die Art
und Weise der Unterbringung, soweit die Wahl
des Lagerraumes und die Unterbringung unter
Wahrung der Sorgfalt eines ordentlichen
Spediteurs erfolgt ist. |
| 15.3 |
Das Betreten des Lagers ist
dem Auftraggeber nur in Begleitung des
Spediteurs zu dessen Geschäftsstunden
erlaubt. |
| 15.4 |
Nimmt der Auftraggeber
Handlungen mit dem Gut vor (z.B.
Probeentnahme), so kann der Spediteur
verlangen, daß Anzahl, Gewicht und
Beschaffenheit des Gutes gemeinsam mit dem
Auftraggeber festgestellt wird. Kommt der
Auftraggeber diesem Verlangen nicht nach,
ist die Haftung des Spediteurs für später
festgestellte Schäden ausgeschlossen, es sei
denn, der Schaden ist nicht auf die
vorgenommenen Handlungen mit dem Gut
zurückzuführen. |
| 15.5 |
Der Auftraggeber haftet für
alle Schäden, die er, seine Angestellten
oder Beauftragten beim Betreten des Lagers
oder beim Betreten oder Befahren des
Lagergrundstückes dem Spediteur, anderen
Einlagerern oder sonstigen Dritten zufügen,
es sei denn, daß den Auftraggeber, seine
Angestellten oder Beauftragten kein
Verschulden trifft. |
| 15.6 |
Bei Inventurdifferenzen
kann der Spediteur bei gleichzeitigen Fehl-
und Mehrbeständen desselben Auftraggebers
eine wertmäßige Saldierung des
Lagerbestandes vornehmen. |
| 15.7 |
Entstehen dem Spediteur
begründete Zweifel, ob seine Ansprüche durch
den Wert des Gutes sichergestellt sind, so
ist er berechtigt, dem Auftraggeber eine
angemessene Frist zu setzen, in der dieser
entweder für Sicherstellung der Ansprüche
des Spediteurs oder für anderweitige
Unterbringung des Gutes Sorge tragen kann.
Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen
nicht nach, so ist der Spediteur zur
Kündigung ohne Kündigungsfrist berechtigt. |
| 16 |
Angebote und Vergütung |
| 16.1 |
Angebote des Spediteurs und
Vereinbarungen mit ihm über Preise und
Leistungen beziehen sich stets nur auf die
namentlich aufgeführten eigenen Leistungen
oder Leistungen Dritter und nur auf Gut
normalen Umfangs, normalen Gewichts und
normaler Beschaffenheit; sie setzen normale
unveränderte Beförderungsverhältnisse,
ungehinderte Verbindungswege, Möglichkeit
unmittelbarer sofortiger Weiterversendung
sowie Weitergeltung der bisherigen Frachten,
Valutaverhältnisse und Tarife, welche der
Vereinbarung zugrunde lagen, voraus, es sei
denn, die Veränderungen sind unter
Berücksichtigung der Umstände vorhersehbar
gewesen. Ein Vermerk, wie etwa "zuzüglich
der üblichen Nebenspesen", berechtigt den
Spediteur, Sondergebühren und Sonderauslagen
zusätzlich zu berechnen. |
| 16.2 |
Alle Angebote des
Spediteurs gelten nur bei unverzüglicher
Annahme zur sofor- tigen Ausführung des
betreffenden Auftrages, sofern sich nichts
Gegenteiliges aus dem Angebot ergibt, und
nur, wenn bei Erteilung des Auftrages auf
das Angebot Bezug genommen wird. |
| 16.3 |
Wird ein Auftrag gekündigt
oder entzogen, so stehen dem Spediteur die
Ansprüche nach §§ 415, 417 HGB zu. |
| 16.4 |
Wird ein Nachnahme- oder
sonstiger Einziehungsauftrag nachträglich
zurückgezogen, oder geht der Betrag nicht
ein, kann der Spediteur dennoch Provision
erheben. |
| 16.5 |
Lehnt der Empfänger die
Annahme einer ihm zugerollten Sendung ab,
oder ist die Ablieferung aus Gründen, die
der Spediteur nicht zu vertreten hat, nicht
möglich, so steht dem Spediteur für die
Rückbeförderung Rollgeld in gleicher Höhe
wie für die Hinbeförderung zu. |
| 17 |
Aufwendungen des
Spediteurs, Freistellungsanspruch |
| 17.1 |
Der Spediteur hat Anspruch
auf Ersatz der Aufwendungen, die er den
Umständen nach für erforderlich halten
durfte. |
| 17.2 |
Der Auftrag, ankommendes
Gut in Empfang zu nehmen, ermächtigt den
Spediteur, verpflichtet ihn aber nicht, auf
dem Gut ruhende Frachten, Wertnachnahmen,
Zölle, Steuern und sonstige Abgaben sowie
Spesen auszulegen. |
| 17.3 |
Von Frachtforderungen,
Havarieeinschüssen oder -beiträgen, Zöllen,
Steuern und sonstigen Abgaben, die an den
Spediteur, insbesondere als
Verfügungsberechtigten oder als Besitzer
fremden Gutes gestellt werden, hat der
Auftraggeber den Spediteur auf Aufforderung
sofort zu befreien, wenn sie der Spediteur
nicht zu vertreten hat. Der Spediteur ist
berechtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen die
zu seiner Sicherung oder Befreiung
geeigneten Maßnahmen zu ergreifen. Sofern
nicht die Notwendigkeit sofortigen Handelns
geboten ist, hat der Spediteur Weisung
einzuholen. |
| 17.4 |
Der Auftraggeber hat den
Spediteur in geschäftsüblicher Weise
rechtzeitig auf alle öffentlich-rechtlichen,
z.B. zollrechtlichen oder Dritten gegenüber
bestehenden, z.B. markenrechtlichen
Verpflichtungen aufmerksam zu machen, die
mit dem Besitz des Gutes verbunden sind,
soweit nicht aufgrund des Angebots des
Spediteurs davon auszugehen ist, daß diese
Verpflichtungen ihm bekannt sind. |
| 18 |
Rechnungen, fremde
Währungen |
| 18.1 |
Rechnungen des Spediteurs
sind sofort zu begleichen. |
| 18.2 |
Der Spediteur ist
berechtigt, von ausländischen Auftraggebern
oder Empfängern nach seiner Wahl Zahlung in
ihrer Landeswährung oder in deutscher
Währung zu verlangen. |
| 18.3 |
Schuldet der Spediteur
fremde Währung oder legt er fremde Währung
aus, so ist er berechtigt, entweder Zahlung
in der fremden oder in deutscher Währung zu
verlangen. Verlangt er deutsche Währung, so
erfolgt die Umrechnung zu dem am Tage der
Zahlung amtlich festgesetzten Kurs, es sei
denn, daß nachweisbar ein anderer Kurs zu
zahlen oder gezahlt worden ist. |
| 19 |
Aufrechnung,
Zurückbehaltung |
| |
Gegenüber Ansprüchen aus
dem Verkehrsvertrag und damit
zusammenhängenden außervertraglichen
Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder
Zurückbehaltung nur mit fälligen
Gegenansprüchen zulässig, denen ein Einwand
nicht entgegensteht. |
| 20 |
Pfand- und
Zurückbehaltungsrecht |
| 20.1 |
Der Spediteur hat wegen
aller fälligen und nicht fälligen
Forderungen, die ihm aus den in Ziffer 2.1
genannten Tätigkeiten an den Auftraggeber
zustehen, ein Pfandrecht und ein
Zurückbehaltungsrecht an den in seiner
Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder
sonstigen Werten. Das Pfand- und
Zurückbehaltungsrecht geht nicht über das
gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrecht
hinaus. |
| 20.2 |
Der Spediteur darf ein
Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht wegen
Forderungen aus anderen mit dem Auftraggeber
abgeschlossenen Verkehrsverträgen nur
ausüben, soweit sie unbestritten sind oder
wenn die Vermögenslage des Schuldners die
Forderung des Spediteurs gefährdet. |
| 20.3 |
An die Stelle der in § 1234
BGB bestimmten Frist von einem Monat tritt
in allen Fällen eine solche von zwei Wochen. |
| 20.4 |
Ist der Auftraggeber im
Verzug, so kann der Spediteur nach erfolgter
Verkaufsandrohung von den in seinem Besitz
befindlichen Gütern und Werten eine solche
Menge, wie nach seinem pflichtgemäßen
Ermessen zur Befriedigung erforderlich ist,
freihändig verkaufen. |
| 20.5 |
Für den Pfand- oder
Selbsthilfeverkauf kann der Spediteur in
allen Fällen eine Verkaufsprovision vom
Nettoerlös in Höhe von ortsüblichen Sätzen
berechnen. |
| 21 |
Versicherung des Gutes |
| 21.1 |
Der Spediteur besorgt die
Versicherung des Gutes (z.B. Transport- oder
Lagerversicherung) bei einem Versicherer
seiner Wahl, wenn der Auftraggeber ihn vor
Übergabe der Güter beauftragt. |
| 21.2 |
Kann der Spediteur wegen
der Art der zu versichernden Güter oder aus
einem anderen Grund keinen
Versicherungsschutz eindecken, hat der
Spediteur dies dem Auftraggeber unverzüglich
mitzuteilen. Der Spediteur ist berechtigt,
aber nicht verpflichtet, die Versicherung
des Gutes zu besorgen, wenn dies im
Interesse des Auftraggebers liegt. Der
Spediteur darf vermuten, daß die Eindeckung
einer Versicherung im Interesse des
Auftraggebers liegt, insbesondere wenn
- der Spediteur bei einem früheren
Verkehrsvertrag eine Versicherung
besorgt hat,
- der Auftraggeber im Auftrag einen
Warenwert (Ziffer 3.4) angegeben hat.
Die Vermutung des Interesses an der
Eindeckung einer Versicherung besteht
insbesondere nicht, wenn
- der Auftraggeber die Eindeckung
schriftlich untersagt,
- der Auftraggeber ein Spediteur,
Frachtführer oder Lagerhalter ist.
|
| 21.3 |
Der Spediteur hat nach
pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang
der Versicherung zu entscheiden und sie zu
marktüblichen Bedingungen abzuschließen, es
sei denn, der Auftraggeber erteilt dem
Spediteur unter Angabe der
Versicherungssumme und der zu deckenden
Gefahren schriftlich eine andere Weisung. |
| 21.4 |
Ist der Spediteur
Versicherungsnehmer und hat er für Rechnung
des Auftraggebers gehandelt, ist der
Spediteur verpflichtet, auf Verlangen gemäß
Ziffer 14.1 Rechnung zu legen. In diesem
Fall hat der Spediteur die Prämie für jeden
einzelnen Verkehrsvertrag auftragsbezogen zu
erheben, zu dokumentieren und in voller Höhe
ausschließlich für diese
Versicherungsdeckung an den Versicherer
abzuführen. |
| 21.5 |
Für die
Versicherungsbesorgung, Einziehung des
Entschädigungsbetrages und sonstige
Tätigkeiten bei Abwicklung von
Versicherungsfällen und Havarien steht dem
Spediteur eine besondere Vergütung neben dem
Ersatz seiner Auslagen zu. |
| 22 |
Haftung des Spediteurs,
Abtretung von Ersatzansprüchen |
| 22.1 |
Der Spediteur haftet bei
all seinen Tätigkeiten (Ziffer 2.1) nach den
gesetzlichen Vorschriften. Es gelten jedoch
die folgenden Regelungen, soweit zwingende
oder AGB-feste Rechtsvorschriften nichts
anderes bestimmen. |
| 22.2 |
Soweit der Spediteur nur
den Abschluß der zur Erbringung der
vertraglichen Leistungen erforderlichen
Verträge schuldet, haftet er nur für die
sorgfältige Auswahl der von ihm beauftragten
Dritten. |
| 22.3 |
In allen Fällen, in denen
der Spediteur für Verlust oder Beschädigung
des Gutes zu haften hat, hat er Wert- und
Kostenersatz entsprechend §§ 429, 430 HGB zu
leisten. |
| 22.4 |
Soweit die §§ 425 ff und
461 Abs. 1 HGB nicht gelten, haftet der
Spediteur für Schäden, die entstanden sind
aus |
| 22.4.1 |
- ungenügender Verpackung
oder Kennzeichnung des Gutes durch den
Auftraggeber oder Dritte; |
| 22.4.2 |
- vereinbarter oder der
Übung entsprechender Aufbewahrung im Freien |
| 22.4.3 |
- schwerem Diebstahl oder
Raub (§§ 243, 244, 249 StGB); |
| 22.4.4 |
- höherer Gewalt,
Witterungseinflüssen, Schadhaftwerden von
Geräten oder Leitungen, Einwirkung anderer
Güter, Beschädigung durch Tiere, natürlicher
Veränderung des Gutes
nur insoweit, als ihm eine schuldhafte
Verursachung des Schadens nachgewiesen wird.
Konnte ein Schaden aus einem der vorstehend
aufgeführten Umständen entstehen, so wird
vermutet, daß er aus diesem entstanden ist. |
| 22.5 |
Hat der Spediteur aus einem
Schadenfall Ansprüche gegen einen Dritten,
für den er nicht haftet, oder hat der
Spediteur gegen einen Dritten seine eigene
Haftung übersteigende Ersatzansprüche, so
hat er diese Ansprüche dem Auftraggeber auf
dessen Verlangen abzutreten, es sei denn,
daß der Spediteur aufgrund besonderer
Abmachung die Verfolgung der Ansprüche für
Rechnung und Gefahr des Auftraggebers
übernimmt.
Der Auftraggeber kann auch verlangen, daß
der Spediteur ihm die gesamten Ansprüche
gegen den Dritten erfüllungshalber abtritt.
§ 437 HGB bleibt unberührt.
Soweit die Ansprüche des Auftraggebers vom
Spediteur oder aus der
Speditionsversicherung befriedigt worden
sind, erstreckt sich der Abtretungsanspruch
nur auf den die Leistung des Spediteurs bzw.
der Versicherung übersteigenden Teil des
Anspruchs gegen den Dritten. |
| 23 |
Haftungsbegrenzungen |
| 23.1 |
Die
Haftung des Spediteurs bei Verlust oder
Beschädigung des Gutes (Güterschaden) ist
mit Ausnahme der verfügten Lagerung der Höhe
nach begrenzt |
|
23.1.1 |
auf
€ 5 für jedes Kilogramm des Rohgewichts der
Sendung; |
|
23.1.2 |
bei
einem Schaden, der an dem Gut während des
Transports mit einem Beförderungsmittel
eingetreten ist, abweichend von Ziffer
23.1.1 auf den für diese Beförderung
gesetzlich festgelegten
Haftungshöchstbetrag; |
|
23.1.3 |
bei
einem Verkehrsvertrag über eine Beförderung
mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln
unter Einschluß einer Seebeförderung,
abweichend von Ziffer 23.1.1. auf 2 SZR für
jedes Kilogramm. |
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23.1.4 |
in
jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag
von € 1 Mio. oder 2 SZR für jedes Kilogramm,
je nachdem, welcher Betrag höher ist. |
| 23.2 |
Sind
nur einzelne Packstücke oder Teile der
Sendung verloren oder beschädigt worden,
berechnet sich die Haftungshöchstsumme nach
dem Rohgewicht
- der gesamten Sendung, wenn die
gesamte Sendung entwertet ist,
- des entwerteten Teils der
Sendung, wenn nur ein Teil der Sendung
entwertet ist.
|
| 23.3 |
Die
Haftung des Spediteurs für andere als
Güterschäden mit Ausnahme von
Personenschäden und Sachschäden an Drittgut
ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache
des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu
zahlen wäre, höchstens auf einen Betrag von
100.000 Euro je Schadenfall. Die §§ 431 Abs.
3, 433 HGB bleiben unberührt. |
| 23.4 |
Die
Haftung des Spediteurs ist in jedem Fall,
unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus
einem Schadenereignis erhoben werden,
begrenzt auf € 2 Mio. je Schadenereignis
oder 2 SZR für jedes Kilogramm der
verlorenen und beschädigten Güter, je
nachdem, welcher Betrag höher ist, bei
mehreren Geschädigten haftet der Spediteur
anteilig im Verhältnis ihrer Ansprü- che. |
| 23.5 |
Für
die Berechnung des SZR gilt § 431 Abs. 4
HGB. |
| 24 |
Haftungsbegrenzungen bei
verfügter Lagerung |
| 24.1 |
Die Haftung des Spediteurs
bei Verlust oder Beschädigung des Gutes
(Güterschaden) ist bei einer verfügten
Lagerung begrenzt |
| 24.1.1 |
auf € 5 für jedes Kilogramm
des Rohgewichts der Sendung, |
| 24.1.2 |
höchstens € 5.000 je
Schadenfall; besteht der Schaden eines
Auftraggebers in einer Differenz zwischen
Soll- und Ist-Bestand des Lagerbestandes
(Ziffer 15.6), so ist die Haftungshöhe auf €
25.000 begrenzt, unabhängig von der Zahl der
für die Inventurdifferenz ursächlichen
Schadenfälle. In beiden Fällen bleibt Ziffer
24.1.1 unberührt. |
| 24.2 |
Ziffer 23.2 gilt
entsprechend. |
| 24.3 |
Die Haftung des Spediteurs
für andere als Güterschäden mit Ausnahme von
Personenschäden und Sachschäden an Drittgut
ist bei einer verfügten Lagerung begrenzt
auf € 5.000 je Schadenfall. |
| 24.4 |
Die Haftung des Spediteurs
ist in jedem Fall, unabhängig davon, wie
viele Ansprüche aus einem Schadenereignis
erhoben werden, auf € 2 Mio. je
Schadenereignis begrenzt; bei mehreren
Geschädigten haftet der Spediteur anteilig
im Verhältnis ihrer Ansprüche. |
| 25 |
Beweislast |
| 25.1 |
Der Auftraggeber hat im
Schadenfall zu beweisen, daß dem Spediteur
ein Gut bestimmter Menge und Beschaffenheit
ohne äußerlich erkennbare Schäden (§ 438
HGB) übergeben worden ist. Der Spediteur hat
zu beweisen, daß er das Gut, wie er es
erhalten hat, abgeliefert hat. |
| 25.2 |
Der Beweis dafür, daß ein
Güterschaden während des Transports mit
einem Beförderungsmittel (Ziffer 23.1.2)
eingetreten ist, obliegt demjenigen, der
dies behauptet. Bei unbekanntem Schadenort
hat der Spediteur auf Verlangen des
Auftraggebers oder Empfängers den Ablauf der
Beförderung anhand einer
Schnittstellendokumentation (Ziffer 7)
darzulegen. Es wird vermutet, daß der
Schaden auf derjenigen Beförderungsstrecke
eingetreten ist, für die der Spediteur eine
vorbehaltslose Quittung nicht vorlegt. |
| 25.3 |
Der Spediteur ist
verpflichtet, durch Einholung von Auskünften
und Beweismitteln für die Feststellung zu
sorgen, wo der geltend gemachte Schaden
eingetreten ist. |
| 26 |
Außervertragliche
Ansprüche |
| |
Die vorstehenden
Haftungsbefreiungen und -beschränkungen
gelten entsprechend §§ 434, 436 HGB auch für
außervertragliche Ansprüche. |
| 27 |
Qualifiziertes
Verschulden |
| |
Die vorstehenden
Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gelten
nicht, wenn der Schaden verursacht worden
ist |
| 27.1 |
durch Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit des Spediteurs oder seiner
leitenden Angestellten oder durch Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten, wobei
Ersatzansprüche in letzterem Fall begrenzt
sind auf den vorhersehbaren, typischen
Schaden; |
| 27.2 |
in den Fällen der §§ 425
ff, 461 Abs. 1 HGB durch den Spediteur oder
die in §§ 428, 462 HGB genannten Personen
vorsätzlich oder leichtfertig und in dem
Bewußtsein, daß ein Schaden mit
Wahrscheinlichkeit eintreten werde. |
| 28 |
Schadenanzeige |
| |
Für die Anzeige eines
Schadens findet § 438 HGB Anwendung. |
| 29 |
Haftungsversicherung des
Spediteurs |
| 29.1 |
Der Spediteur ist
verpflichtet, bei einem Versicherer seiner
Wahl eine Haftungsversicherung zu
marktüblichen Bedingungen abzuschließen und
aufrecht zu erhalten, die seine
verkehrsvertragliche Haftung nach den ADSp
und nach dem Gesetz im Umfang der
Regelhaftungssummen abdeckt. |
| 29.2 |
Die Vereinbarung einer
Höchstersatzleistung je Schadenfall,
Schadenereignis und Jahr ist zulässig;
ebenso die Vereinbarung einer
Schadenbeteiligung des Spediteurs. |
| 29.3 |
Der Spediteur darf sich
gegenüber dem Auftraggeber auf die ADSp nur
berufen, wenn er bei Auftragserteilung einen
ausreichenden Haftungsversicherungsschutz
vorhält. |
| 29.4 |
Auf Verlangen des
Auftraggebers hat der Spediteur diesen
Haftungsversicherungsschutz durch eine
Bestätigung des Versicherers nachzuweisen. |
| 30 |
Erfüllungsort,
Gerichtsstand, anzuwendendes Recht |
| 30.1 |
Der Erfüllungsort ist für
alle Beteiligten der Ort derjenigen
Niederlassung des Spediteurs, an die der
Auftrag gerichtet ist. |
| 30.2 |
Der Gerichtsstand für alle
Rechtsstreitigkeiten, die aus dem
Auftragsverhältnis oder im Zusammenhang
damit entstehen, ist für alle Beteiligten,
soweit sie Kaufleute sind, der Ort
derjenigen Niederlassung des Spediteurs, an
die der Auftrag gerichtet ist; für Ansprüche
gegen den Spediteur ist dieser Gerichtsstand
ausschließlich. |
| 30.3 |
Für die Rechtsbeziehungen
des Spediteurs zum Auftraggeber oder zu
seinen Rechtsnachfolgern gilt deutsches
Recht. |